Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000

Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 Bürgschaften bis zur Höhe von 620 000 000 Euro zur Absicherung

von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schön efeld zum Flughafen

Berlin Brandenburg International – höchs tens jedoch 37 vom Hundert

des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes

Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH – zu

übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und

des Stadtumbaus bis zur Höhe von 70 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes

im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro

zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden

Einrichtungen zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2007 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.

Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis

4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann.

§ 2 § 4